Pfusch am Bau – Handwerker ohne Gewerbeberechtigung

Damit ein Handwerker ein reglementiertes Gewerbe (Baumeister, Elektriker, Installateur, Tischler, Maler, Kälte- und Klimatechnik, etc.) ausüben darf, muss er für die Gewerbeanmeldung seine Befähigung (Ausbildung, Praxiszeiten) nachweisen. Führt ein Handwerker die Arbeiten eines (reglementierten) Gewerbes ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung zu sein aus, hat dies für den Werkbesteller (in der Regel Haus-/Wohnungseigentümer) und auch für den Handwerker gravierende Folgen. Ein Ausschnitt über die drohenden Konsequenzen wird im nachfolgenden Artikel überblicksmäßig dargestellt:

Rücktritt vom Vertrag (Irrtumsanfechtung)

Grundsätzlich ist der Handwerker gegenüber dem Haus-/Wohnungseigentümer (in der Folge „Werkbesteller“), welcher ihn beauftragt, zur Offenlegung seiner gewerberechtlichen Befugnisse verpflichtet. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Handwerker nicht eine entsprechende Gewerbeberechtigung besitzt, kann der Werkbesteller den Vertrag wegen Irrtums (Irrtumsanfechtung gemäß § 871 in Verbindung mit § 873 ABGB) anfechten und gegebenenfalls sein Geld (ganz oder teilweise) zurückverlangen.

Schadenersatz/Gewährleistung

Auch der gewerberechtlich nicht befugte Handwerker haftet dem Werkbesteller gegenüber für die gleiche Sorgfalt und Sach- bzw. Fachkunde wie ein gewerberechtlich befugter Handwerker (Sachverständigenhaftung gemäß § 1299 ABGB). Er hat insbesondere für sämtliche Schäden einzustehen, die er schuldhaft verursacht hat. Darüber hinaus haftet er auch verschuldensunabhängig für Mängel gegenüber dem Werkbesteller (Gewährleistung).

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der gewerberechtlich nicht befugte Handwerker über keine Haftpflichtversicherung verfügt (die Deckung der Haftpflichtversicherung umfasst nur den Umfang der Gewerbeberechtigung). Dies hat die gravierende Konsequenz, dass bei größeren Sach- aber auch Personenschäden, welche bei der Durchführung dieser Tätigkeiten entstehen, der Werkbesteller (=Kunde) auf dem Schaden „sitzen bleibt“. Gerade bei gewerberechtlich nicht befugten Handwerkern ist die Gefahr groß, dass deren Vermögen nicht ausreichend ist, um den Schaden zu ersetzen.

Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen

Dem gewerberechtlich nicht befugten Handwerker droht eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu € 3.600,– gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO. Der Werkbesteller, der wissen musste, dass der Handwerker nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung besitzt, hat im schlimmsten Fall eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 2.180,– zu bezahlen (§ 367 Z 54 GewO).

Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

„Mitbewerber“ können den gewerberechtlich nicht befugten Handwerker auf Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung klagen. Die Durchführung von (handwerklichen) Tätigkeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung stellt einen „unlauteren Wettbewerbsvorteil“ dar.

Wie finde ich heraus, ob jemand ausreichend gewerberechtlich befugt ist?

Ob und welche Gewerbeberechtigungen ein Handwerker besitzt, lässt sich durch eine Einsicht in das Gewerberegister herausfinden. Seriöse Handwerker legen häufig von sich aus einen Auszug aus dem Gewerberegister vor, welchem entnommen werden kann, welche Tätigkeiten vom Handwerker gewerberechtlich durchgeführt werden dürfen.

Gerne berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Erwin Dirnberger in dieser Angelegenheit und unterstützt Sie dabei. Die zuständigen Ansprechpartner sind RA Mag. Erwin Dirnberger und RAA Mag. Philip Fabry LL.M.

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