Renovierungsarbeiten: Kostenvoranschlag und/oder Pauschalpreis?

Im Zuge einer Haus- oder Wohnungsrenovierung werden üblicherweise Kostenvoranschläge von unterschiedlichen Handwerkern eingeholt, um so zwischen den verschiedenen Professionisten den Bestbietenden auszusuchen. Oft ist in diesem Zusammenhang die Rede von einem „Kostenvoranschlag ohne Gewähr“ (unverbindlicher Kostenvoranschlag) bzw. von einem „Kostenvoranschlag mit Gewähr“ (verbindlicher Kostenvoranschlag). Weiters wird in dem ein oder anderen Kostenvoranschlag der Begriff „Pauschalpreis“ verwendet. Was gibt es in diesem Zusammenhang aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Pauschalpreis

Wird ein Pauschalpreis vereinbart, muss der durchführende Handwerker seine Arbeitsleistungen/Materialleistungen ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Arbeits-/Materialaufwand zum vereinbarten Preis erbringen. Der Handwerker trägt im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises die Gefahr eines Mehraufwandes. Andererseits hat er die Chance, dass der tatsächliche Aufwand hinter dem vereinbarten Pauschalpreis zurückbleibt. Ob es sinnvoll ist einen Pauschalpreis zu vereinbaren, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Kostenvoranschlag verbindlich oder unverbindlich?

Bei einem Kostenvoranschlag schlüsselt der jeweilige Handwerker den mit der Durchführung der Arbeiten verbundenen und vom Haus-/Wohnungseigentümer zu bezahlenden Kostenaufwand (Materialien, Arbeitsaufwand) auf. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der im Kostenvoranschlag genannte Preis – sofern nichts anderes vereinbart wurde – keinen Pauschalpreis darstellt. Man unterscheidet zwischen einem „Kostenvoranschlag unter Gewähr“ (verbindlicher Kostenvoranschlag) und einem „Kostenvoranschlag ohne Gewähr“ (unverbindlicher Kostenvoranschlag).

Bei einem Kostenvoranschlag unter Gewähr ist der durchführende Handwerker auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten nicht berechtigt, eine Erhöhung des Entgeltes zu fordern (§ 1170a Abs 1 ABGB). Der Handwerker ist jedoch in der Regel verpflichtet, seinen Werklohn herabzusetzen, falls der veranschlagte Aufwand (Arbeitsleistung, Material) hinter dem Preis gemäß Kostenvoranschlag zurückbleibt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Pauschalpreis, bei welchem der Werklohn grundsätzlich nicht herabgesetzt werden kann.

Bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewähr muss der „Auftraggeber“/Werkbesteller geringfügige Überschreitungen des Kostenvoranschlages hinnehmen. Dieser unverbindliche Kostenvoranschlag dient daher nur zur Orientierung. Bei beträchtlichen Kostenüberschreitungen (das sind Kostenüberschreitungen gemäß Rechtsprechung im Ausmaß von 15% des Kostenvoranschlages) hat der Handwerker die drohende Überschreitung unverzüglich anzuzeigen.

Achtung: Unterlässt der Handwerker die Anzeige, verliert er den Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten (§ 1170a Abs 2 ABGB).

Bei erfolgter Anzeige hat der Haus-/Wohnungseigentümer die Wahl, entweder am Vertrag festzuhalten und die höheren Kosten zu zahlen oder vom Vertrag zurückzutreten und die bisher geleistete Arbeit des Handwerkers angemessen zu vergüten.

Wann liegt ein verbindlicher/unverbindlicher Kostenvorschlag vor?

Ob ein Kostenvoranschlag ohne oder mit Gewähr ist, hängt von der Vertragsgestaltung ab. In der Regel gilt ein Kostenvoranschlag als Kostenvoranschlag ohne Gewähr.

Anderes gilt jedoch bei Verbraucherverträgen: Ist der „Auftraggeber“/Werkbesteller Verbraucher (schließt das Rechtsgeschäft also nicht als Unternehmer) so gilt im Zweifel der Kostenvoranschlag unter Gewähr (§ 5 Abs 2 KSchG).

Entgeltlichkeit von Kostenvoranschlägen

Kostenvoranschläge sind im Zweifel entgeltlich, wenn von vornherein klar ist, dass derjenige, der den Kostenvoranschlag erstellt, die Arbeiten nicht selbst ausführen soll. Kostenvoranschläge sind im Zweifel unentgeltlich, wenn etwa der Kostenvoranschlag als Anbot zum Abschluss eines Werkvertrages dient.

Wichtig ist jedoch, dass gemäß § 5 Abs 1 KSchG bei Verbrauchern nur dann ein Entgelt für den Kostenvoranschlag verlangt werden darf, wenn der Verbraucher auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurde.

Gerne berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Erwin Dirnberger in dieser Angelegenheit und unterstützt Sie dabei. Die zuständigen Ansprechpartner sind RA Mag. Erwin Dirnberger und RAA Mag. Philip Fabry LL.M.

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