Tippgeber im Immobilienbereich

In diversen Medien und Netzwerken ist immer wieder die Rede von sogenannten „Tippgebern“ im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen. Doch was ist ein Tippgeber, was darf ein Tippgeber rechtlich tun und in welchem Zusammenhang stehen Tippgeber und Immobilienmakler? Eine kurze Übersicht über diese Thematik und die rechtlichen Rahmenbedingungen liefert der nachfolgende Artikel.

Oft wird der Eindruck vermittelt, dass Tippgeber ein Entgelt dafür bekommen, dass diese Immobilienkäufer und Immobilienverkäufer zusammenbringen (Vermittlungsprovision). Dies ist jedoch nicht zulässig.

Immobilienmakler/Tippgeber

Die gewerbliche Vermittlung von Kauf- und Mietverträgen im Zusammenhang mit Immobilien darf ausschließlich von gewerberechtlich befugten Professionisten, nämlich Immobilienmaklern, durchgeführt werden. Eine genauere Definition des Tätigkeitsbereiches des Immobilienmaklers findet sich in § 117 Abs 2 GewO.

Insofern darf ein Tippgeber für eine gewerbliche Vermittlungstätigkeit zwischen Käufer und Verkäufer kein Entgelt verlangen, da dies nur Immobilienmakler verlangen dürfen.

Rechtlich gesehen ist das Gewerbe des „Tippgebers“ ein freies, nicht reglementiertes Gewerbe, welches von jedermann ausgeübt werden darf. Jedenfalls müssen vom Tippgeber die allgemeinen Gewerbeantrittsvoraussetzungen erfüllt werden und er muss das entsprechende Gewerbe bei der Gewerbebehörde anmelden.

Was darf also ein Tippgeber im Immobilienbereich tun?

Ein Tippgeber darf im Immobilienbereich lediglich Immobilienverkäufer und Immobilienkäufer an gewerberechtlich befugte Vermittler (Immobilienmakler) unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vermitteln. Es bedarf eines Vertrages zwischen Tippgeber und Immobilienmakler. Aus anwaltlicher Vorsicht ist es ratsam, eine entsprechende Vereinbarung zwischen Tippgeber und Immobilienmakler schriftlich festzuhalten.

Das diesbezügliche Vermittlungshonorar ist vom gewerberechtlich befugten Immobilienmakler zu bezahlen. Immobilienverkäufer und Immobilienkäufer zahlen kein Vermittlungshonorar an den Tippgeber!

Ich habe an eine Person eine Vermittlungsprovision bezahlt. Ich bin mir nicht sicher, ob diese gewerberechtlich befugt ist, ein Vermittlungsentgelt von mir zu verlangen. Was kann ich tun?

Ob eine Person gewerberechtlich Rechtsgeschäfte im Immobilienbereich, insbesondere Kauf- und Mietverträge vermitteln darf oder nicht, lässt sich anhand einer Einsicht in das Gewerberegister leicht überprüfen.

Kann festgestellt werden, dass die Person, an welche ein Vermittlungshonorar bezahlt wurde, gewerberechtlich nicht befugt ist, gewerbsmäßig Immobilien zu vermitteln, so kann unter Umständen das Vermittlungshonorar zivilrechtlich zurückverlangt werden!

Sollte ein Tippgeber in das reglementierte Gewerbe des Immobilienmaklers eingreifen, so stehen dem Immobilienmakler zivilrechtliche Ansprüche (insbesondere Unterlassungsansprüche) gegenüber dem Tippgeber und gegebenenfalls sogar gegenüber dem Auftraggeber zu. Daneben können (verwaltungs-)strafrechtliche Sanktionen drohen.

Gerne berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Erwin Dirnberger in dieser Angelegenheit und unterstützt Sie dabei. Die zuständigen Ansprechpartner sind RA Mag. Erwin Dirnberger und RAA Mag. Philip Fabry LL.M.

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