Nachrüstung einer Klimaanlage

Die Sommer – vor allem in innerstädtischen Lagen – werden zunehmend heißer. Um eine angenehme Temperatur auch im Sommer in den eigenen vier Wänden zu haben, überlegen immer mehr und mehr Wohnungseigentümer, eine Klimaanlage anzuschaffen. Auf dem Markt existieren zwar mobile Klimageräte, am effizientesten sind jedoch die Split-Geräte (Klimageräte mit Außengerät). Welche rechtliche Rahmenbedingungen müssen für die Installation einer derartigen Klimaanlage eingehalten werden? Mit dieser Fragestellung befasst sich nachstehender Artikel. 

Allgemeines…

Bei einem Klimagerät in der Ausführung als Split-Gerät muss in aller Regel die Hausfassade (für die Leitungsführung) dauerhaft beansprucht werden. Da die Hausfassade aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht einen allgemeinen Teil der Liegenschaft darstellt, müssen sämtliche Wohnungseigentümer dieser Inanspruchnahme (Installation des Außen-Split-Geräts) zustimmen. 

ACHTUNG: Wird eine Klimaanlage (Außen-Split-Gerät) ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer unter Inanspruchnahme der allgemeinen Teile der Liegenschaft (Hausfassade) installiert, können diejenigen Wohnungseigentümer, die keine Zustimmung erteilt haben, die Klage einbringen und damit erfolgreich die Beseitigung der Klimaanlage erzwingen. Dies ist mit hohen Kosten verbunden.

Zustimmungen einholen…

Bei kleineren Wohnungseigentumsanlagen ist die Zustimmung in der Regel unproblematisch, sofern die übrigen Wohnungseigentümer keine Gefährdung ihrer Interessen befürchten. 

Bei größeren Wohnungseigentumsanlagen ist dies jedoch meistens nicht so einfach, da nicht immer jeder Wohnungseigentümer erreichbar ist und manchmal auch unbegründet nicht zugestimmt wird. 

Was tun, wenn man nicht die Zustimmung von sämtlichen Wohnungseigentümern erhält? 

In diesem Fall besteht die Möglichkeit, beim jeweils zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Duldung von Änderungen (Installation Klimaanlage) gemäß § 16 Abs. 2 Z. 2 iVm § 52 Abs. 1 Z. 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) 2002 zu stellen. Sofern durch die Installation der Klimaanlage 

  • nicht das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt wird (eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes liegt meistens vor, wenn die Klimaanlage straßenseitig und nicht hofseitig positioniert ist),
  • weder eine Beschädigung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen des Hauses oder von anderen Sachen bewirkt wird (eine Beschädigung/Gefahr ist grundsätzlich nicht zu anzunehmen, wenn die Klimaanlage der Bauordnung entsprechend und durch gewerblich befugte Professionisten installiert wird) 
  • bzw. sonstige schutzwürdige Interessen der übrigen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt werden (Lärmbelästigung, Vibrationen),

kann die fehlende Zustimmung der nicht zustimmungswilligen Wohnungseigentümer durch das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren ersetzt werden. 

Eigene wichtige Gründe …

Die Installation einer Klimaanlage dient auch in aller Regel einem wichtigen Interesse des jeweiligen Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 2 Z. 2 WEG, wie zum Beispiel, wenn nachts bei offenen Fenstern aufgrund von Straßenlärm nicht geschlafen werden kann oder, es im Sommer in der Wohnung unangenehm heiß wird, was in dicht verbauten Gebieten durch den Klimawandel wohl regelmäßig der Fall sein wird. 

Öffentlich-rechtliche Vorschriften beachten …

Darüber hinaus sind auch die öffentlich rechtlichen baupolizeilichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere darf der Geräuschpegel des Geräts einen bestimmten Dezibel-Wert nicht überschreiten bzw. ist ein bestimmter Abstand zum jeweiligen Nachbarn einzuhalten. 

Bei straßenseitiger Installation von Klimaanlagen auf der Hausfassade ist meist auch eine Genehmigung hinsichtlich des Stadtbilds von der jeweils zuständigen Baubehörde einzuholen. 

Der richtige Zeitpunkt

Sollten Sie, werte Leserinnen und Leser, beabsichtigen, im nächsten Sommer eine Klimaanlage in Ihrem Wohnungseigentumsobjekt zu installieren, so ist genau jetzt die richtige Zeit, um mit der Planung zu beginnen. Die Einholung der erforderlichen Zustimmungserklärungen der übrigen Wohnungseigentümer, gegebenenfalls die gerichtliche Ersetzung dieser, nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch! Planen Sie rechtzeitig, um in der nächsten Sommersaison nach der Arbeit in eine kühle Wohnung heimkehren zu können! 

Gerne berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Erwin Dirnberger in dieser Angelegenheit und unterstützt Sie dabei. Die zuständigen Ansprechpartner für Ihre Belange sind RA Mag. Erwin Dirnberger und RAA Mag. Philip Fabry LL.M

Artikel die Sie auch interessieren könnten:

Ladestation für Elektroautos nachrüsten


Folgen Sie uns auf Social Media: