Vermögensrechtliche Folgen bei Trennung von Lebensgefährten – Partnerschaftsvertrag

Immer mehr und mehr Österreicher entscheiden sich gemäß Erhebungen der Statistik Austria gegen den Bund der Ehe und für die Beibehaltung der Lebensform der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Doch was sind die vermögensrechtlichen Konsequenzen einer Trennung? Im Gegensatz zur Ehe sind die vermögensrechtlichen Auflösungsfolgen einer Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht geregelt, weshalb auf andere schuldrechtliche Rechtsinstitute zurückgriffen werden muss.

Was ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Aus rechtlicher Sicht liegt eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft vor, wenn diese eheähnlich ist, eine gewisse Dauer aufweist und Elemente einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweist. Dabei gilt jedoch, dass nicht jedes der zuletzt genannten Elemente vorliegen muss, wenn die anderen dafür mehr ausgeprägt sind.

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn man in einer Wohnung zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet (Teilung der Lebenskosten etc.) und das schon seit längerer Zeit andauert.

Im Gegensatz zur Ehe kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jedoch jederzeit und ohne Mitwirkung des Gerichts aufgelöst werden, was dazu führt, dass man auch rasch mit vermögensrechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden kann.

Vermögensrechtliche Konsequenzen

So kann es im Fall der Trennung unter anderem dazu kommen, dass

  • über die Zuordnung von gemeinsam angeschafften Haustieren gestritten wird.
  • ein Lebensgefährte gegenüber dem anderen behauptet, ein Mietverhältnis zu haben (gemäß Rechtsprechung führen Beitragszahlungen zum Wohnen, welche einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, zum Abschluss eines schlüssigen Mietverhältnisses) und er/sie die im Eigentum des anderen stehende Wohnung nur gegen Zahlung einer bestimmten Summe verlassen möchte („Ablöse der Mietrechte“).
  • nicht alltägliche Schenkungen widerrufen werden.
  • der handwerklich begabte Lebensgefährte Arbeiten in der Wohnung, welche Alltagsarbeiten überschreiten, finanziell abgegolten haben möchte (z.B. Renovierungsarbeiten).
  • außergewöhnliche Zuwendungen, welche in der Absicht getätigt wurden, dass die Lebensgemeinschaft aufrecht bleibt, im Trennungsfall zurückgefordert werden (vom anderen Lebensgefährten finanzierte Schönheitsoperation, Ausbildungskosten etc.).
  • über die Höhe der Abgeltung von Investitionen in die Wohnung gestritten wird.
  • der Lebensgefährte, der für die Kindererziehung zuständig war und daher nicht arbeiten gehen konnte, in eine finanzielle Notlage gerät.
  • darüber gestritten wird, wem diverses Inventar in der Wohnung, Schmuck und sonstige Gegenstände als Eigentümer gehören.

Um zukünftige kostspielige Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen, empfehlen wir, vertraglich im Rahmen eines sog. „Partnerschaftsvertrages“ vorzusorgen.

Gerne berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Erwin Dirnberger in dieser Angelegenheit und unterstützt Sie dabei. Die zuständigen Ansprechpartner für Ihre Belange sind RA Mag. Erwin Dirnberger und RAA Mag. Philip Fabry LL.M. 

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